Schulförderverein

Vorsitzende: Frau Kundt
Weitere Ansprechpartner: Herr Zscheischler und Frau Siegmund

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Der Aufnahmeantrag
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Jahresbericht 2014 Schulförderverein

Satzung des Fördervereins UNESCO Schule „Nehru“ e.V.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Förderverein UNESCO-Schule „Nehru“ e.V. mit Sitz in der Tiergartenstraße 32, 17235 Neustrelitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der Erziehung, der Jugendhilfe, der Bildung und des Sports durch die ideelle und finanzielle Förderung der UNESCO-Schule „J. Nehru“ zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Volksbildung, der Erziehung, der Jugendhilfe, der Bildung und des Sports. Zweck des Vereins ist es damit, die UNESCO Schule „J. Nehru“ in ihren erzieherischen, künstlerischen und sportlichen Bestrebungen in ideeller und möglichst finanzieller Weise zu unterstützen und den Zusammenhalt der Schule mit den Lehrern, den Schülern und deren Erziehungsberechtigten, den ehemaligen Schülern und Lehrern sowie der Stadt Neustrelitz im vorgenannten Sinne zu pflegen und damit zur Einbindung der Schule in das örtliche Leben beizutragen unter Berücksichtigung der Leitlinien der UNESCO-Projekt-Schulen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden,
    b) die Durchführung von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die Volksbildung, die Erziehung, die Jugendhilfe, die Bildung und den Sport dienen,
    c) die ideelle und materielle Unterstützung der UNESCO-Schule „J. Nehru“,
    d) die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen zur Förderung künstlerischer und sportlicher Übungen und Leistungen,
    e) die Ergänzung der Unterrichtsmittel (Lehr- und Lernmittel usw.).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die UNESCO-Schule „J. Nehru“ mit Sitz in Neustrelitz, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Schule zu verwenden hat oder an die Stadt Neustrelitz als Schulträger, wenn die Schule nicht mehr besteht; die Stadt hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtgebiet zu verwenden.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.      Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang      schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen      Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
    Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
    Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
    Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
    Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
    Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
    Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  4. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  • 4 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
  2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

  • 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister (erster stellvertretender Vorsitzender) und dem Schriftführer (zweiter stellvertretender Vorsitzender).
  2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
    Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
    c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
    Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
    –     Ort und Zeit der Sitzung,
    –     die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    –     die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
    Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Änderung der Satzung,
    f) Auflösung des Vereins,
    g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
    h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    j) Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer
  2. Durchführung der Mitgliederversammlung
    a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    –    der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
    –    ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
           vom Vorstand verlangt.
    b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
    c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
    Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die     Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
    Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    d) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung und die Erteilung des Rederechts beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie einen Internet-Auftritt.
    e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
    Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
    f) Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.                          Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.                                                                                                                               Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
    g) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
    –    Ort und Zeit der Versammlung
    –    Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    –    Zahl der erschienenen Mitglieder
    –    Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    –    die Tagesordnung
    –    die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der
          Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
    –    Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    –    Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
  3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • 8 Kassenprüfung

Über die Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt, die weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Kassenprüfer erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung.

  • 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschlossen am 12.12.16
Kundt, Vorsitzende
K. Lorenz, Erste stellvertr. Vorsitzende